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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

G-B Sound Music and Lights

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Miete und Service


1. Allgemeines

 

1.1.  Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sowohl aller Mietverträge als                auch Mietangebote von G-B Sound Music and Lights  (im folgenden „Vermieter“ genannt)

        und finden in ihrer jeweils gültigen Form ebenso für alle künftigen Verträge mit dem Vermieter            Anwendung. Der  Vertragspartner des Vermieters (Auftragnehmer) wird im folgenden "Mieter"            genannt.
 

1.2.  Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der                          ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Entgegenstehenden                                      Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausdrücklich widersprochen.
 

1.3.  Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich

        bezeichnet  sind. Ein Vertrag kommt erst durch eine Unterzeichnung eines verbindlichen,                    durch den Mieter nicht  veränderten Angebotes und rechtzeitigem Eintreffen beim Vermieter               (innerhalb der Gültigkeitsfrist)  zustande. Ein Vertrag kommt ebenfalls durch eine schriftliche             Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des  Mietgegenstandes
         durch den Vermieter bzw. Beginn der Serviceleistungen zustande.

 

1.4.  Angebote, Konzeptionen, Materialaufstellungen, technische Skizzen, Pläne und andere                        erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht.
        Die Weitergabe an Dritte wird nur mit schriftlichem Einverständnis des Vermieters gestattet,                Verstöße Können strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

 

1.5.  Der Mieter stimmt der Speicherung relevanter Daten durch den Vermieter zu. Diese Daten                    werden nicht an Dritte weitergegeben.


2. Mietgegenstand / Leistungen

 

2.1.  Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein                            aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete oder zum Verkauf/Verbrauch und/oder                      Beauftragungen für Arbeiten als Techniker und/oder andere Serviceleistungen.
 

2.2.  Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche,                andere Geräte zu ersetzen.


3. Mietzeit und Mietgebühr

 

3.1.  Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit                beträgt einen Tag. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw. dem              Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager des Vermieters und endet bis zum im Auftrag oder                    Lieferschein vereinbarten  Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager.
 

3.2.  Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste und ist unabhängig davon zu   

        bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte                    bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr.
 

3.3.  Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben rein netto zzgl. MWSt. ab Lager          des Vermieters.
 

3.4.  Die Mietfaktoren teilen sich, wenn nicht anders vereinbart wie folgt auf:

        Mietfaktoren:

        Anzahl der Tage           1Tag    2Tage     3Tage
        Berechnungsfaktor        1        1,5             2


4. Versand und Gefahrenübergang

 

4.1.  Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten und Risiko des Mieters auf dem vom                  Vermieter gewählten Versandweg, es sei denn, der Mieter schreibt eine bestimmte Versandart              ausdrücklich vor. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen                                        Transportversicherung gehen zu seinen Lasten.
 

4.2.  Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Vermieters ein, auch wenn der Transport durch den              Vermieter erfolgt.

 

4.3.  Der Mieter bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren einwandfreien Zustand, Funktion und 
        Vollständigkeit. Jeweils erforderliches und/oder angefordertes Zubehör ist beigepackt. Der                  Mieter hat Gelegenheit dies bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu überprüfen.

 

4.4.  Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein Mangel erst später, so hat              der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt der            Zustand der  Mietgegenstände als mängelfrei.
 

4.5.  Der Mieter hat bei Abholung/Materialübergabe einen gültigen Personalausweis vorzulegen.
 

5. Gebrauch der Mietsache
 

5.1.  Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache.                Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden              sind, sind zu beachten. Die Wartungs-,Pflege- und Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind            zu befolgen. Der Mieter bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem                                  ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache vertraut ist. Insbesondere sind die einschlägigen            Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten          (z.B. Unfallverhütungsvorschriften,                          Berufgenossenschaftliche Verordnungen, Versammlungsstättenverordnung etc.)
 

5.2.  Sofern der Mieter kein Servicepersonal gebucht hat, hat dieser alle notwendigen Pflege- und
        Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf seine Kosten vorzunehmen.

 

5.3.  Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zu sorgen. Für Schäden, die infolge von 

        Stromausfall, unterbrechungen oder - schwankungen eintreten, haftet der Mieter.

        Auch eine vom Vermieter installierte Stromverteilung entbindet den Mieter nicht von dieser                Haftung.
 

5.4.  Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet,              die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der              Geräte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters erlaubt.

        Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den                    vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.
 

5.5.  Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere                        Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.            Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
 

5.6.  Der Verkauf sowie die Verpfändung ist untersagt. Von der Pfändung, durch Inanspruchnahme              Dritter oder bei Verlust ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende                        Interventionskosten trägt der Mieter.

 

6. Haftung des Mieters

 

6.1.  Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte,                                      Transportschäden,  Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte                                      Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit            an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte 

        (z.B. Gäste) entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden                      aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter.
 

6.2.  Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den
        Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er                    persönlich den Schadensfall zu vertreten hat.

 

6.3.  Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet,

        umgehend  polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.
 

6.4.  Lautsprecher, Lampen, Tonnadeln, Ton- und Videoköpfe werden bei defekter Rückgabe dem                Mieter zum Selbstkostenpreis berechnet.

 

7. Versicherung / Genehmigungen / gesetzliche Bestimmungen

 

7.1.  Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene                  Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu                  versichern.
 

7.2.  Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen,                        Bauabnahmen etc. sowie die Übernahme deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des              Mieters.
 

7.3.  Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. Wir weisen darauf hin, dass            der Betreiber einer Veranstaltungsstätte gemäß der Versammlungsstättenverordnung einen                entsprechend qualifizierten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu beauftragen hat.                Dieser wird nicht automatisch durch den Vermieter gestellt, auch wenn der Vermieter                            Servicepersonal einsetzt.

 

8. Haftung des Vermieters, Schadensersatz

 

8.1.  Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des
        Gefahrenübergangs.

 

8.2.  Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter Leistung sowie für Sach-,              Personen - oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, besteht          nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

8.3.  Eine Haftung des Vermieters für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken wird                    ausgeschlossen.
 

8.4.  Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung ergeben ist ebenso                      ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache bei Kopplung mit Fremd-Equipment.
 

8.5.  Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner                              Möglichkeiten mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten. Etwaige Mängel der                    Mietgeräte sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann Gelegenheit            zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu  beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur          Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige eines Mangels, tritt ein              Anspruch auf Minderung nicht ein.
 

8.6.  Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag                        übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mietpreises.
 

8.7.  Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine                              Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf

        Verlangen des Mieters untersucht und  zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat            der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
 

8.8.  Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die          aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben              werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten,          die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
 

8.9.  Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich in der Höhe            auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters sind                                    ausgeschlossen.
 

8.10. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten.                                       Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters.

 

9. Serviceleistungen

 

9.1.  Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.b. Aufbau, Techniker und/oder anderes Personal,                Abbau, Anlieferung etc. beinhalten, gelten darüber hinaus folgende Vereinbarungen.
 

9.2.  Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils            notwendige Transportmittel zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden            Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallende Kosten, auch wenn sie unverlangt            vom Vermieter ausgelegt werden, trägt der Mieter.
 

9.3.  Die Verpflegung des Personals ist durch den Mieter sicherzustellen. Sollte dies nicht erfolgen,            wird eine Verpflegungspauschale von 25,- EUR pro Person und Tag berechnet.
 

9.4.  Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und Sicherung des                    Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-,                    Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal des                          Vermieters übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.
 

9.5.  Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung über die dem Vermieter zugewiesenen  

        Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen, auch wenn diese dem Mieter              durch Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle Schäden durch unzureichender Belastbarkeit            haftet der Mieter.
9.6.  Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des                        gesamten Projektzeitraumes.

 

9.7.  Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten,                              technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes.            Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd.


10. Stornierung / Kündigung

 

10.1. Der Mieter hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu                       kündigen (Stornierung).Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
 

10.2. Es wird im Falle der Stornierung ein Schadensersatz in Höhe der gesamten Vergütung                         vereinbart. Im Falle einer  frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt:
           

         bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung
         bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% der Gesamtvergütung
         bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung
         bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung

 

10.3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter

         maßgeblich. Die Stornierung bedarf der Schriftform.
 

10.4. Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich die   
         wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben, wenn der Mieter               die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn der Mieter mit der Zahlung des                           Mietzinses in Verzug gerät oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung

         durch den Vermieter unmöglich  macht.

 

11. Lieferung

 

11.1. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger                                         Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus Umständen, die der Vermieter zu

         vertreten hat, unmöglich, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von             Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
 

11.2. Teillieferungen und -Leistungserbringungen sind gestattet.
 

11.3. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim                      Vermieter oder seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschaden,                                      Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc.                    berechtigen den Vermieter, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters, vom            Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung                      hinauszuschieben.

 

12. Rückgabe der Mietsache

 

12.1. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der Mietzeit                               unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.
 

12.2. Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet und im sauberen Zustand zurückzugeben. Die 
         Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes Mietzubehör.

 

12.3. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vorgesehene               Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Pro angebrochener Tag wird             eine volle Tagesmiete entsprechend aktueller Preisliste berechnet. Bei verspäteter Rückgabe             hat der Mieter dem Vermieter   darüber hinaus jeden daraus entstehenden Schaden zu                         ersetzen.
 

12.4. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter                       unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die                         Instandhaltung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
 

12.5. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache bei                           Rückgabe, erkennt er  die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an.
 

12.6. Mit der Rücknahme der Mietsache bestätigt der Vermieter nicht, dass diese mängelfrei                         übergeben worden   ist. Der Vermieter behält sich eine eingehende Prüfung innerhalb zwei                 Werktagen vor.

 

13. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

 

13.1. Grundsätzlich ist die Mietgebühr bei Herausgabe der Mietsache an den Vermieter fällig.                       Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
 

13.2. Bei einer Mietdauer über 14 Tage ist der Vermieter berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen,           auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
 

13.3. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl vom Mieter zu                       verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
 

13.4. Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein.
 

13.5. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der Mietsache zu               untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen. Bei Überschreiten des                                     Fälligkeitsdatums der  Rechnungen von mehr als 5 Tagen ist der Vermieter berechtigt, vom                 Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Basiszinssatz der                               Europäischen Zentralbank zu berechnen.
 

13.6. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein                                   Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig                 festgestellt ist.

 

14. Sonstiges

 

14.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die                           Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist             durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.

 

 

 

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